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AGB / DeLaval AG

AGB / DeLaval AG

VERSION 01.2023

1.     GELTUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der DeLaval AG (nachstehend „Lieferantin“ genannt), sofern sie nicht ausdrücklich durch die Lieferantin abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

 

2.     DEFINITIONEN

Als „Vertrag“ wird eine individuelle Vereinbarung (einschliesslich ihrer Bestandteile wie etwaige Angebotsunterlagen oder Auftragsbestätigungen) bezeichnet, für die diese AGB gelten. Die AGB sind Bestandteil des Vertrages.

„Kunde“ bezeichnet den im Vertrag genannten Besteller/Käufer der Leistungen.

„Lieferantin“ bezeichnet die im Vertrag genannte Verkäuferin/Dienstleisterin, nämlich die DeLaval AG.

 

3.     PARTEIEN, LEISTUNGS- UND LIEFERUMFANG

Der Vertrag kommt ausschliesslich zwischen der Lieferantin und dem Kunden zustande.

Der Leistungs- und Lieferumfang ist alleine auf die im Vertrag getroffenen Festlegungen beschränkt. Garantien, Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Lieferantin. Der Kunde bleibt für die Beschaffung von nicht im Umfang enthaltenen, für die Nutzung der Leistungs- und Liefergegenstände etwaig erforderlicher Hilfsmittel, Software oder Dienstleistungen selbst verantwortlich.

 

3.1.  Angebot

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An sämtlichen Unterlagen behält sich die Lieferantin Eigentums- und Urheberrechte vor. Vorbehaltlich abweichender Angaben im jeweiligen Angebot endet die Gültigkeit von Vertragsangeboten 30 Tage nach ihrem Ausstellungsdatum.

 

3.2.  Bestellung

Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung der Bestellung/des Auftrages seitens beider Parteien abgeschlossen.

 

4.     LIEFERUNG UND EIGENTUMSVORBEHALT

4.1. Umfang

Für den Umfang der Lieferung und der Leistung gilt der abgeschlossene Vertrag. Nicht vom Liefer- bzw. Montageumfang umfasst sind: Bauarbeiten (nach DeLaval-Plan bzw. Sonderanweisungen), Wasser- und Elektroinstallationsarbeiten, Schmiede- und Stemmarbeiten, Mauerdurchbrüche und Transportleistungen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Die Lieferantin behält sich vor, die Warenlieferung in Teillieferungen auszuführen.

 

4.2. Prüfung

Der Kunde hat die von der Lieferantin im Rahmen des Vertrages gelieferte Ware sofort zu prüfen. Der Kunde hat der Lieferantin alle Minderlieferungen, Transportschäden und sonstigen erkennbaren Mängel und Fehler innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung ohne Aufstellung oder Montage schriftlich und detailliert anzuzeigen. Geht bei der Lieferantin keine derartige Mängelrüge ein, so gilt die Lieferung als genehmigt. Später auftretende Mängel sind der Lieferantin innert 7 Tagen nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Trifft innert dieser Frist keine solche Mitteilung bei der Lieferantin ein, so sind allfällige Gewährleistungsansprüche des Kunden verwirkt.

Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage hat der Kunde der Lieferantin innert 7 Tagen nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls allfällige Mängel mitzuteilen. Trifft innert dieser Frist keine solche Mitteilung bei der Lieferantin ein, so gilt die Lieferung als genehmigt. Später auftretende Mängel sind der Lieferantin innert 7 Tagen nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Trifft innert dieser Frist keine solche Mitteilung bei der Lieferantin ein, so sind allfällige Gewährleistungsansprüche des Kunden verwirkt.

4.3. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferantin behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und anderen Forderungen einschliesslich Saldoforderungen vor. Die Lieferantin ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden ins Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferantin unverzüglich zu orientieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt. Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und anderer Forderungen einschliesslich Saldoforderungen ist der Kunde nicht berechtigt, den Liefergegenstand zu veräussern, zu übertragen, zu vermieten oder zu verleasen bzw. Sicherungsrechte daran zu gewähren. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er die Lieferantin unverzüglich zu benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Lieferantin nach Mahnung zur Rücknahme der gelieferten Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

 

5.     LEISTUNGS- UND LIEFERZEIT

5.1. Fristen und Verzug

Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass die Lieferantin in der Auftragsbestätigung eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Richtige und rechtzeitige Belieferung der Lieferantin bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände das Lager der Lieferantin – oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers – verlassen haben oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen (insbesondere die in Ziff. 11 erwähnten Ereignisse), soweit solche Hindernisse nachweislich von erheblichem Einfluss auf die Lieferung sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten der Lieferantin und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Endderartiger Hindernis teilt die Lieferantin dem Kunden in wichtigen Fällen baldmöglichst mit.

Hat die Lieferantin nicht zu einem festen oder verbindlichen Termin oder innerhalb einer verbindlichen Lieferfrist bzw. innerhalb einer angemessenen Frist nach einem voraussichtlichen Termin oder einer voraussichtlichen Lieferfrist geleistet oder geliefert, kann der Kunde der Lieferantin schriftlich eine letzte und angemessene Frist für die Leistung und Lieferung setzen.

Liegt Leistungsverzug seitens der Lieferantin vor und gewährt der Kunde, der sich in Verzug befindlichen Lieferantin eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, so ist der Kunde, wenn diese Nachfrist nicht eingehalten wird, zum Rücktritt berechtigt. Die Haftung der Lieferantin für Verzugsschaden wird ausgeschlossen, ausser für nachgewiesenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

5.2. Gefahrübergang und Entgegennahme

Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr – auch bei Teillieferungen – mit der Abgabe der Liefergegenstände zur Versendung auf den Kunden über. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage müssen die gelieferten Gegenstände vom Kunden abgenommen werden. Nach der Abnahme des montierten Liefergegenstandes gehen Nutzen und Gefahr auf den Kunden über.

 

6.     PREIS UND ZAHLUNG

Der Kunde zahlt der Lieferantin den im Vertrag festgelegten Preis (Materialkosten, Montagekosten, Gebühren, Lizenzen und weitere Abgaben). Wenn keine Preise, Kosten oder Gebühren angegeben sind, gelten die in der jeweils gültigen Preisliste der Lieferantin angegebenen Preise und Gebühren. Alle Preise gelten ab Lager der Lieferantin, exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, Versandkosten und Verpackung. Die Lieferantin ist berechtigt, im Voraus zu fakturieren, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarte Preise sind wesentlich von Bezugs-, Lohn- und Transportkosten sowie Abgaben/Steuern bei Angebotsstellung bedingt. Falls solche Kostenfaktoren nach Vertragsschluss erheblich steigen, ist DeLaval berechtigt, den vereinbarten Preis für mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geschuldete Lieferungen und/oder Leistungen durch schriftliche Mitteilung an den Kunden entsprechend anzupassen. Falls eine Preisanpassung 5 Prozent des ursprünglich vereinbarten Preises übersteigt, ist der Kunde berechtigt, binnen zehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung von dem Vertrag mittels schriftlicher Erklärung gegenüber DeLaval zurückzutreten.

 

 

Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung, hat der Kunde Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungszustellung ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne Mahnung automatisch im Verzug. Ab Verzugseintritt kann die Lieferantin Verzugszinsen in Höhe von 5% geltend machen.

Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, kann die Lieferantin – unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel, die der Lieferantin zustehen – die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aussetzen, bis der Kunde seine entsprechenden Verpflichtungen erfüllt hat.

Verrechnungen sind ausgeschlossen.

 

7.     SONSTIGE PFLICHTEN DES KUNDEN

Der Kunde ist verpflichtet, der Lieferantin die Informationen und den Zugang zu seinen Räumlichkeiten und zu relevanten Geräten und Software (einschliesslich über Fernverbindung) zur Verfügung zu stellen, welche die Lieferantin zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag benötigt. Bei Montagearbeiten stellt der Kunde die angemessen erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel auf eigene Kosten zur Verfügung, so u.a. auch für den Transport und die Abladung.

Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferantin über alle Gefahren am Arbeitsplatz, die die Sicherheit des Personals der Lieferantin bei Arbeiten auf dem Gelände des Kunden beeinträchtigen könnten, schriftlich und detailliert zu informieren. Zudem ist er verpflichtet, die Lieferantin über alle Personen- und/oder Sachschäden (einschliesslich Vieh) im Zusammenhang mit den unter diesem Vertrag gelieferten Waren, Software und Dienstleistungen schriftlich und detailliert zu orientieren.

Wenn und soweit der Kunde einer seiner Pflichten, wie vorstehend oder in einem anderen Teil des Vertrages beschrieben, nicht nachkommt oder sich damit in Verzug befindet, haftet die Lieferantin nicht für dadurch verursachte Verzögerungen (unbeschadet anderer der Lieferantin zur Verfügung stehender Rechtsmittel oder Rechte).

 

8.     SOFTWARE UND ONLINE-DIENSTE

Für Software und die Online-Dienste, welche dem Kunden übergeben und zur Verfügung gestellt werden, gelten die diesbezüglichen Nutzungsbedingungen der Lieferantin. Diese Nutzungsbedingungen regeln die Rechte an, die Nutzung von und die Haftung für jede DeLaval Software und jeden DeLaval Online-Dienst (insbesondere einschliesslich der Software und Online-Dienste, die als Teil von oder in Verbindung mit DeLaval Produkten bereitgestellt werden), sowie die Dokumentation und die Daten, die durch oder in Verbindung mit dieser Software oder diesen Diensten bereitgestellt oder generiert werden. Jede DeLaval Software und jeder DeLaval Online-Dienst kann Daten an DeLaval International AG und jede andere Einheit der DeLaval Gruppe zur Nutzung und Weiterverarbeitung auf die in der DeLaval Datenschutzerklärung für Software und Online-Dienste beschriebene Weise übertragen.

Für andere Software und Online-Dienste, die im Rahmen des Vertrages oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erbracht werden, gelten gegebenenfalls diejenigen Bedingungen, die mit der Software oder den Online-Diensten zur Verfügung gestellt werden.

Bei Fremdsoftware und Online-Diensten Dritter beschränkt sich die Haftung der Lieferantin für Mängel der Software oder des Dienstes im rechtmässig zulässigen Umfang darauf, Ansprüche des Kunden gegen den Dritten weiterzuleiten.

 

9.     GEWÄHRLEISTUNG

Alle Mängelrügen haben gegenüber der Lieferantin ausschliesslich schriftlich zu erfolgen (per Brief oder E- Mail). Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung an den Kunden bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, bzw. ab Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage. Mit der Mängelanzeige erhält die Lieferantin das Recht, den mitgeteilten Schaden durch eigene Mitarbeiter, solche des Herstellers oder durch Experten ihrer Wahl überprüfen zu lassen. Falls die angezeigten Mängel die Tauglichkeit des Produktes mehr als unerheblich mindern, besteht die Gewährleistung nach Wahl der Lieferantin in:

a)  der kostenlosen Behebung der Mängel an Ort und Stelle,

b)  der spesenfreien Lieferung von Ersatzprodukten oder Ersatzteilen,

c)  einer angemessenen Minderung des Kaufpreises.

Beschädigte bzw. fehlerhafte Teile müssen der Lieferantin zurückgegeben werden. Die Wandelung ist ausgeschlossen.

Umfasst die Lieferung eine ganze Anlage inkl. Montage durch die Lieferantin oder einen von ihr beauftragten Unterakkordanten, so wird bei der Übergabe der gesamten Anlage oder von Teilen davon zum produktiven Betrieb ein schriftliches, vom Kunden und der Lieferantin zu unterschreibendes Abnahmeprotokoll erstellt, in welchem allfällig festgestellte Mängel festzuhalten sind. Die Lieferantin hat diese Mängel innert nützlicher Frist durch Nachbesserung zu beheben. Ist eine Nachbesserung ohne unverhältnismässig grossen Aufwand nicht möglich und erfüllt die gelieferte Anlage den ursprünglich vorgesehenen Zweck ohne wesentliche Einschränkungen, so kann der Kunde von der Lieferantin nur eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.

 

10.  HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN / HAFTUNGSAUSSCHLUSS

10.1.    Haftungsausschluss

Die Gewährleistung ist in jedem Fall ausgeschlossen bei verspäteter Meldung und bei Mängeln und Schäden, welche nicht von der Lieferantin und deren Hilfspersonen zu vertreten sind, wie zum Beispiel:

-  Angabe von unrichtigen Massen durch den Kunden;

-  Verwendung ungeeigneter Schmier- und Reinigungsmittel durch den Kunden;

-  Abnutzung von Teilen, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen, z.B. Keilriemen, Gummiteile usw.;

-  äussere Einwirkungen wie Schlag, Stoss bzw. Fall von Glas- und Kunststoffteilen usw.;

-  Einbau von Geräteteilen fremder Herkunft (nicht Original DeLaval) durch den Kunden oder durch Personen, die hierzu nicht von der Lieferantin autorisiert sind;

-  Reparaturen oder Eingriffe durch den Kunden oder durch Personen, die hierzu nicht von der Lieferantin autorisiert sind;

-  Nichtbeachtung von Wartungs- und Betriebsvorschriften sowie fehlerhafte Bauleistungen;

-  unsachgemässe Behandlung;

-  Änderungen und Eingriffe in die Software und Steuerung durch den Kunden oder durch Personen, die hierzu nicht von der Lieferantin autorisiert sind.

 

10.2.    Haftungsausschluss für Elektroinstallationsarbeiten

Erdungen und Potentialausgleich sind gemäss den Weisungen des Starkstrominspektorates (ESTI) auszuführen. Der Kunde bzw. der von ihm beauftragte Elektroplaner/-installateur ist für die vorschriftsgemässe Erstellung der Erdungsanlage sowie des Potentialausgleichs zuständig. Eine Haftung der Lieferantin für Schäden, die wegen fehlerhafter bzw. mangelhafter Erdungen sowie Potentialausgleich auftreten, ist ausgeschlossen.

 

10.3.    Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung der Lieferantin richtet sich ausschliesslich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefergegenständen selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. Er gilt auch nicht beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an den Liefergegenständen selbst entstanden sind, abzusichern. In Haftungsfällen begrenzt sich die Leistung nach dem Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung der Lieferantin.

 

11.  HÖHERE GEWALT

Die Lieferantin haftet nicht für Verzug oder Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag wenn und soweit der Verzug oder die Verzögerung direkt oder indirekt durch höhere Gewalt oder andere Umstände verursacht wird, die ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen (dazu gehören u.a. Krieg, Terrorakte, Cyberangriffe, Hackerangriffe, Streiks, Aussperrungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Zerstörung von Produktionsanlagen, Aufruhr, Aufstand, Erdbeben, Explosionen oder andere Unfälle, Stromausfall, Überschwemmungen, Feuer, Telefon/Internetausfall, Beschränkungen des Betriebsbesuchs, Blitzschlag und andere Wetterbedingungen).


 

12.  SUBUNTERNEHMER

Die Lieferantin kann für die Erfüllung ihrer Pflichten Subunternehmer und Händler beauftragen oder Hilfskräfte hinzuziehen. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Bestimmungen über Leistungs- und Lieferumfang, insbesondere über Eigentumsvorbehalt, Leistungs- und Lieferzeiten, Preis, sonstige Pflichten des Kunden, Gewährleistung, Haftung, höhere Gewalt und Datenschutz usw. gelten auch für die Händler und die Subunternehmer im Verhältnis gegenüber der Lieferantin wie auch im Verhältnis zum Kunden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

 

13.  DATENSCHUTZ

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Lieferantin Daten mit Bezug zu Kunden erheben, nutzen und weiterverarbeiten sowie DeLaval International AG und anderen Gesellschaften der DeLaval Gruppe zur Nutzung und Weiterverarbeitung zur Verfügung stellen kann. Die Verarbeitung von Daten in Verbindung mit dem Marketing, der Lieferung, der Nutzung und der Instandhaltung von DeLaval Produkten und DeLaval Diensten ist in den Datenschutzerklärungen beschrieben, die dem Kunden auch zum Herunterladen und Ausdrucken unter www.delaval.com/legal/ zur Verfügung stehen.

 

14.  ABÄNDERUNGSKLAUSEL

Die Lieferantin ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern und anzupassen. Für die Verträge, Vereinbarungen und sonstige Leistungen der Lieferantin gelten die zum Zeitpunkt der beidseitigen Unterzeichnung des Vertrages jeweils aktuellen AGB.

 

15.  SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung des Vertrages sowie dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Es wird vereinbart, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages bzw. der AGB am nächsten kommt.

 

16.  ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Lieferantin. Anwendbares Recht ist ausschliesslich das Schweizerische Recht. Ungeachtet dessen ist die Lieferantin stets berechtigt, auch am Geschäftssitz des Kunden gerichtliche oder behördliche Verfahren anzustrengen.