AGB

DeLaval Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

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1 GELTUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen (die „Geschäftsbedingungen“) finden, mit Ausnahme etwaig ausdrücklich schriftlich vereinbarter Änderungen, auf jede (mündlich oder schriftlich) geschlossene Vereinbarung Anwendung, und sind Bestandteil einer solchen Vereinbarung, wenn: (a) auf diese Geschäftsbedingungen in der Vereinbarung oder in einem Angebot, einer Bestellung, einer Auftragsbestätigung oder in sonstiger Korrespondenz, die zu dem Abschluss der Vereinbarung führt, Bezug genommen wurde; oder (b) die Vereinbarung die Lieferung von Waren, Software und/oder Dienstleistungen betrifft und diese Geschäftsbedingungen zuvor auf eine Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien Anwendungen gefunden haben. 

2 DEFINITIONEN

Als „Vertrag“ wird eine individuelle Vereinbarung bezeichnet, auf die diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden (einschließlich gegebenenfalls Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und sonstiger Dokumente, mittels derer der Vertrag zustande gekommen ist).

„Kunde“ bezeichnet den im Vertrag genannten Kunden.

„Bezugsberechtigung“ bezeichnet eine kontinuierliche oder periodische Bereitstellung von -Waren und/oder Dienstleistungen gegen periodische -Gebühren (wie z. B. die Erbringung routinemäßiger Wartungsleistungen). 

„Lieferant“ bezeichnet den im Vertrag genannten Verkäufer/Dienstleister.

3 PARTEIEN UND GELTUNGSBEREICH

Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zustande. 

Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden, sofern er nicht von einem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht. Innerhalb dieser Frist kann der Lieferant die Bestellung durch Auftragsbestätigung oder Beginn der Auftragsausführung annehmen.

Der Leistungs- und Lieferumfang ist auf dasjenige beschränkt, was im Vertrag festgelegt worden ist. 

Der Kunde ist für die Beschaffung der für die Nutzung der gelieferten Waren, Software und Dienstleistungen erforderlichen Hilfsmittel, Software und Dienstleistungen selbst verantwortlich. 

4 LIEFERUNG, MÄNGELRÜGE UND EIGENTUMSVORBEHALT

Für die im Rahmen des Vertrags zu liefernden Waren gelten als Lieferbedingungen DAP beim Kunden (INCOTERMS 2010), sofern nichts anderes vereinbart ist. Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zumutbar sind. Sie sind in jedem Fall zulässig, wenn der Kunde die Gründe für die Verhinderung der Lieferung oder Leistung in Einem zu vertreten hat.

Der Kunde hat die vom Lieferanten unter dem Vertrag gelieferte Ware bei der Lieferung einer Sichtprüfung zu unterziehen. Der Kunde hat den Lieferanten über alle Zuweniglieferungen, Transportschäden und sonstige erkennbare Fehler und Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 7 Kalendertagen nach Lieferung, schriftlich und detailliert anzuzeigen. Waren Mängel nicht erkennbar und sind sie erst später entdeckt worden, so hat die Anzeige unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 7 Kalendertagen nach Entdeckung, zu erfolgen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall ist der Lieferant von der Haftung für solche Mängel befreit, es sei denn, der Lieferant hat den Mangel arglistig verschwiegen.

Unterliegt eine vertragsgegenständliche Leistung dem Werkvertragsrecht, so hat der Kunde auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich die Abnahme des Werkes zu erklären, sofern das Werk nicht mehr als unwesentliche Mängel aufweist. Die Nutzung eines abnahmereifen Werkes durch den Kunden gilt als stillschweigende Abnahme, sofern der Kunde den Lieferanten nicht unverzüglich, jedenfalls nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach der ersten Nutzung, über das Vorliegen eines Mangels informiert hat. 

Jede im Rahmen des Vertrags gelieferte Sache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Lieferanten. Der Kunde ist berechtigt, solche Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen bis zur Höhe des Preises der Vorbehaltsware und der Mehrwertsteuer, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, an den Lieferanten ab, und zwar unabhängig von einer etwaigen Verarbeitung der Vorbehaltsware. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen berechtigt, jedoch nur solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Kunden gestellt ist. Die Befugnis des Lieferanten, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant kann die Befugnis des Kunden, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, fristlos widerrufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. 

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Maßnahmen Dritter, die das Eigentumsrecht des Lieferanten gefährden, hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt zugunsten des Lieferanten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit nicht dem Lieferanten gehörender Ware erwirbt der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung, für die die Bestimmungen über die Vorbehaltsware entsprechend gelten. 

Zur Sicherung des Preises der Vorbehaltsware tritt der Kunde alle Forderungen gegen einen Dritten aus der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück an den Lieferanten ab. 

Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten auf Verlangen die abgetretenen Forderungen, die Schuldner und die eingeräumten Sicherheiten zu benennen und dem Lieferanten alle vernünftigerweise erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant ist berechtigt, die Abtretung nach entsprechender Mitteilung an den Kunden dem Schuldner offen zu legen.

Der Lieferant verpflichtet sich, seine Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert 110 % der gesicherten Forderungen übersteigt. 

5 LEISTUNGS- UND LIEFERZEIT

Leistungs- und Lieferfristen sind nicht wesentlich und die angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind nur Schätzungen, es sei denn, Lieferant und Kunde haben ausdrücklich vereinbart, dass ein bestimmter Liefertermin oder eine bestimmte Lieferfrist verbindlich ist. Der Lieferant behält sich das Recht vor, seine Leistungen und Lieferungen nach Benachrichtigung des Kunden unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen neu zu planen. 

Verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen verlängern sich bei Leistungshindernissen, einschließlich der Nichtbelieferung von Unterlieferanten, ohne Verschulden des Lieferanten in angemessener Weise. Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über solche Hindernisse zu informieren. Hat der Lieferant nicht zu einem festen und verbindlichen Termin oder innerhalb einer verbindlichen Vorlaufzeit, oder innerhalb einer angemessenen Frist nach einem voraussichtlichen Termin oder einer voraussichtlichen Vorlaufzeit, geleistet oder geliefert, kann der Kunde dem Lieferanten schriftlich eine letzte und angemessene Frist für die Leistung und Lieferung setzen. Hat der Lieferant bis Ablauf dieser Frist nicht geleistet oder geliefert und ist dies auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten zurückzuführen, so hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz vorbehaltlich der unter Ziffer 10 (Haftungsbeschränkungen) genannten Beschränkungen. 

6 PREIS, GEBÜHREN UND ZAHLUNG

Der Kunde zahlt dem Lieferanten die in dem Vertrag festgelegten Preise und Gebühren (oder, wenn keine Gebühren oder Preise angegeben sind, die in der jeweils gültigen Preisliste des Lieferanten angegebenen Gebühren und Preise). Der Lieferant ist berechtigt, im Voraus zu fakturieren, sofern nichts anderes vereinbart ist. 

Der Kunde hat, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Rechnungen werden sofort fällig, auch bei verlängerten Zahlungszielen, wenn der Kunde gegen die Zahlungsbedingungen verstößt oder wenn dem Lieferant Tatsachen bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen. Bei Verzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des vertraglich festgelegten Zinssatzes oder, falls nicht vertraglich festgelegt, in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz zu berechnen.

Der Kunde darf mit Gegenforderungen nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferant anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

Mehrwertsteuer, Waren- und Dienstleistungssteuer und andere Abgaben oder Steuern, die vom Lieferanten nach geltendem Recht zu entrichten sind (mit Ausnahme von Steuern, die auf das Nettoeinkommen des Lieferanten erhoben werden), werden beim Verkauf oder der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen des Vertrags oder beim Zahlungseingang für die Waren oder Dienstleistungen zusätzlich zu den Preisen aus dem Vertrag (sofern nicht ausdrücklich enthalten) erhoben und sind vom Kunden an den Lieferanten zu zahlen.

7 SONSTIGE VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN

Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten diejenigen Informationen und denjenigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und zu relevanten Geräten und Software (einschließlich durch Fernverbindung) zur Verfügung zu stellen, die der Lieferant zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag benötigt. Bei Montagearbeiten ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten schriftlich und detailliert über alle Gefahren am Arbeitsplatz, die die Sicherheit des Personals des Lieferanten bei Arbeiten auf dem Gelände des Kunden beeinträchtigen können, sowie über alle Personen- und/oder Sachschäden (einschließlich Vieh) im Zusammenhang mit den im unter diesem Vertrag gelieferten Waren, Software und Dienstleistungen zu informieren.

Wenn und soweit der Kunde einer seinen Verpflichtungen, wie vorstehend oder in einem anderen Teil des Vertrags beschrieben, nicht nachkommt oder sich damit in Verzug befindet, haftet der Lieferant nicht für dadurch verursachte Verzögerungen (unbeschadet anderer dem Lieferanten zur Verfügung stehender Rechtsmittel oder Rechte).

8 SOFTWARE UND ONLINE DIENSTE

Ausschließlich die DeLaval Software- und -Online Dienste Nutzungsbedingungen, welche schwedischem Recht unterliegen und unter 

http://www.delaval.com/legal/ zum Herunterladen und Ausdrucken zur Verfügung stehen (es wird empfohlen, Kopien zur späteren Verwendung auszudrucken), regeln die Rechte an, die Nutzung von und die Haftung für jede DeLaval Software und jeden DeLaval Online-Dienst (einschließlich insbesondere der Software und Online-Dienste, die als Teil von oder in Verbindung mit DeLaval Produkten bereitgestellt werden), sowie die Dokumentation und die Daten, die durch oder in Verbindung mit dieser Software oder diesen Diensten bereitgestellt oder generiert werden (es sei denn, die Software oder der Online Dienst werden zu abweichenden Bedingungen bereitgestellt, in welchem Fall diese abweichenden Bedingungen gelten). 

Jede DeLaval Software und jeder DeLaval Online Dienst kann Daten an DeLaval International AB (und andere Gesellschaften der DeLaval Gruppe) zur Nutzung und Weiterverarbeitung auf die in der DeLaval- Software und Online Dienste Datenschutzerklärung beschriebene Weise und für die dort genannten Zwecke übertragen, welche zum Herunterladen und Ausdrucken unter http://www.delaval.com/legal/ verfügbar ist.

Für andere Software und Online Dienste, die unter diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bereit gestellt oder erbracht werden, gelten gegebenenfalls die Bedingungen, die mit der Software oder den Online Diensten zur Verfügung gestellt werden. Bei Fremdsoftware und Online Diensten Dritter beschränkt sich die Haftung des Lieferanten für Mängel der Software oder des Dienstes darauf, Ansprüche des Kunden gegen den Dritten weiterzuleiten.

9 GEWÄHRLEISTUNG

Für bestimmte Waren, Dienstleistungen und Software können besondere Gewährleistungsbestimmungen Anwendung finden (z. B. gemäß den in Ziffer 8 genannten Bedingungen). Soweit solche besonderen Bestimmungen nicht Anwendung finden, gilt Folgendes:

Auf alle mangelhaften Leistungen, die der Lieferant dem Kunden unter diesem Vertrag erbringt, finden die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften Anwendungen, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen: 

Bei Mängel von Waren hat der Lieferant auf seine Kosten Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung zu leisten, sofern der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten in Bezug auf den Mangel rechtzeitig nachgekommen ist. 

Wenn der Lieferant den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige des Vorliegens eines Mangels behebt, so kann der Kunde dem Lieferanten schriftlich eine letzte und angemessene Frist für die Mängelbeseitigung setzen. Hat der Lieferant den Mangel auch nach Ablauf dieser Frist nicht behoben, kann der Kunde die weitergehenden gesetzlichen Rechte geltend machen, wobei der Anspruch auf Schadenersatz den in Ziffer 10 genannten Beschränkungen unterliegt.

Besteht eine Vertragsverletzung nicht in einem Mangel, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn der Lieferant die Vertragsverletzung zu vertreten hat.

Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß für alle Leistungen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen. Jedoch übt der Lieferant das Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung aus. 

Soweit die Leistungen nicht der Gewährleistung nach dem Kaufrecht oder dem Werkvertragsrecht unterliegen, sind die Rechte des Kunden auf Schadensersatz beschränkt und hat der Kunde den Lieferanten über vertragswidrige Leistungen unverzüglich nach Kenntniserlangung zu unterrichten.

Klarstellend gilt, dass dieser Abschnitt (Gewährleistung) nicht auf Software oder Online-Dienste Anwendung findet, für die gesonderte Bedingungen gemäß Ziffer 8 (DeLaval Software und Online Dienste) gelten.

10 HAFTUNG

Bei Fahrlässigkeit haftet der Lieferant für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann und vertraut (Kardinalpflichten), wobei die Haftung des Lieferanten auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Eine weitere Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen. 

Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten nach Lieferung oder Abnahme, mit Ausnahme von Gewährleistungsansprüchen bei Bauwerken, für die die gesetzliche Verjährungsfristen gelten.

Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in diesem Abschnitt 10 (Haftung) gelten nicht für Haftung (I) bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (einschließlich des arglistigen Verschweigens eines Mangels), (II) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (III) bei Verletzung einer Garantie und (IV) nach dem Produkthaftungsgesetz. 

Ziffer 8 über die Anwendung der DeLaval Software und der Online Dienste Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Rechte an, der Nutzung von und der Haftung für DeLaval Software, für DeLaval Online Dienste sowie für zugehörige Dokumentation und Daten bleibt unberührt. 

11 HÖHERE GEWALT

Der Lieferant haftet nicht für Verzug oder  Verzögerung bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag, wenn und soweit der Verzug oder die Verzögerung direkt oder indirekt durch höhere Gewalt oder andere Umstände verursacht wird, die außerhalb seiner zumutbaren Kontrolle liegen (dazu gehören unter anderem Krieg, Terrorakte, Streiks, Aussperrungen, Epidemien, Zerstörung von Produktionsanlagen, Aufruhr, Aufstand, Erdbeben, Explosion oder andere Unfälle, Stromausfall, Überschwemmung, Feuer, Telefon-/Internetausfall, Beschränkungen des Betriebsbesuchs, Blitzschlag und andere Wetterbedingungen).

12 LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG VON BEZUGSBERECHTIGUNGEN

Sofern im Vertrag nicht anders angegeben, beträgt die Laufzeit einer Bezugsberechtigung unter dem Vertrag 12 Monate, und wird sie automatisch um weitere 12 Monate (zu den geltenden Gebühren) verlängert (und in Rechnung gestellt), sofern die Bezugsberechtigung nicht spätestens 1 Monat vor dem Verlängerungsdatum gekündigt wird.

Sowohl der Lieferant als auch der Kunde haben jederzeit das Recht, eine Bezugsberechtigung unter dem Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von mindestens 6 Monaten schriftlich gegenüber der anderen Partei zu kündigen. Wenn der Kunde eine solche Kündigung erklärt, hat er jedoch keinen Anspruch auf Rückerstattung einer etwaigen Vorauszahlung von Gebühren.

13 SUBUNTERNEHMER

Der Lieferant kann für die Erfüllung seiner Pflichten unter dem Vertrag Subunternehmer beauftragen.

14 DELAVAL-DATENSCHUTZ- UND GEHEIMHALTUNGSERKLÄRUNG

Der Lieferant kann Daten mit Bezug zu dem Kunden erheben (z. B. über Anlagenaufbau, Betriebsgröße, Ansprechpartner, bestellte Waren, Software und Dienstleistungen). Der Lieferant darf die Daten selbst nutzen und weiterverarbeiten (z. B. zur Verwaltung und Entwicklung der Kundenbeziehung, zur Entwicklung maßgeschneiderter Angebote, zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen für den Kunden und zur regionalen Marktforschung) und die Daten DeLaval International AB und anderen Gesellschaften der DeLaval Gruppe zur Nutzung und Weiterverarbeitung offen legen (z. B. zur Unterstützung von DeLaval-Vertriebsgesellschaften und Vertriebshändlern, für Endkundenbefragungen, zur Marktforschung und zur Produkt- und Dienstleistungsentwicklung). Die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist in den Daten- und Datenschutzerklärungen beschrieben, die zum Herunterladen und Ausdrucken unter http://www.delaval.com/legal/ zur Verfügung stehen. Der Lieferant und die DeLaval Gruppe respektieren die Privatsphäre des Kunden und handeln in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften bezüglich Datensicherheit und Datenschutz.

Informationen zur Erhebung, Nutzung und Weiterverarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der DeLaval Software und den DeLaval Online Diensten sind unter Ziffer 8 (Software und Online Dienste) zu finden.

15 GESAMTE VEREINBARUNG

Der Vertrag regelt den gesamten Umfang der Verpflichtungen des Lieferanten in Bezug auf die vom Lieferanten unter dem Vertrag gelieferten und erbrachten Waren, Software und Dienstleistungen. Werbung oder mündliche oder öffentliche Äußerungen stellen keine Versprechen, Zusicherungen oder Garantien hinsichtlich der Eigenschaften oder Bedingungen der Waren, Software oder Dienstleistungen dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen. 

Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bezeichnung als Garantie, um für den Lieferanten verbindlich zu sein.

16 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Es wird vereinbart, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine andere, gültige und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ersetzten Bestimmung und des Vertrags am nächsten kommt.

17 ANWENDBARES RECHT UND STREITBEILEGUNG

Der Vertrag unterliegt dem Recht des Staates des Geschäftssitzes des Lieferanten. Für alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sind die Gerichte am Geschäftssitz des Lieferanten ausschließlich zuständig. Ungeachtet dessen ist der Lieferant stets berechtigt, auch am Geschäftssitz des Kunden gerichtliche oder behördliche Verfahren anzustrengen. 

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